Überblick Familienrecht
- das Kindschaftsrecht
- das Eherecht
- eingetragene Lebenspartnerschaft
- Betreuung, Vormundschaft, Pflegschaft
Im Familienrecht werden die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen geregelt. Das Recht der Vormundschaft ist in das Familienrecht einbezogen.
Überblick Familienrecht
§ 1558 BGB regelt den Rechtsbegriff der Verwandtschaft aufgrund natürlicher Abstammung: Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind gerader Linie verwandt, § 1589 S. 1 BGB Merke: Ehegatten sind weder miteinander verwandt noch miteinander verschwägert.
Die allgemeine Unterhaltspflicht besteht nur unter Verwandten in gerader Linie, §§ 1601 ff. BGB. Damit sind Eltern ihren Kindern gegenüber in der Regel unterhaltspflichtig.
Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1601 S. 1 BGB, wer also bedürftig ist.
Minderjährige, unverheiratete Kinder sind privilegiert. Sie müssen bei einem Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern ihren Vermögensbestand nicht angreifen, § 1602 Abs. 2 BGB. Eine Ausnahme besteht nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB zweiter Halbsatz, wenn die Eltern leistungsunfähig sind.
Die Reihenfolge der Unterhaltspflichten bestimmt sich nach §§ 1606 ff. BGB. Vater und Mutter sind gleichrangig verpflichtet, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Elternteil, der ein minderjähriges, unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes, 1606 Abs. 3 S. 3 BGB. Der andere Ehegatte ist dann – weil er nicht mit dem Kind zusammenlebt – barunterhaltspflichtig im Sinne des § 1612 Abs. 1 BGB. Nach § 1609 Abs. 1 BGB gehen minderjährige, unverheiratete Kinder anderen bedürftigen vor.
Der Umfang der Unterhaltspflicht bemisst sich nach § 1610 BGB. Grundsätzlich ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren, § 1612 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ein minderjähriges Kind kann gemäß § 1612a Abs. 1 BGB von dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhaltes verlangen. Hierzu wird verwiesen auf die „Düsseldorfer Tabelle“. Diese stellt die Richtlinie für die Unterhaltsansprüche dar.
Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist, § 1603 Abs. 1 BGB. Die Eltern müssen jedoch über die Grenze des angemessenen Unterhalts, § 1603 Abs. 1 BGB, hinaus grundsätzlich alles mit den minderjährigen, unverheirateten Kindern teilen, § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB. Volljährige, unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres stehen den minderjährigen, unverheirateten Kindern gleich solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB.
Sind die Eltern nicht leistungsfähig, kommt unter Umständen ein Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern in Betracht, § 1607 Abs. 1, § 1606 Abs. 2, § 1601 BGB.
Unter den Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB kann die Unterhaltsverpflichtung eingeschränkt sein oder ganz wegfallen. Die Vorschrift gilt jedoch nicht für den Unterhaltsanspruch minderjähriger, unverheirateter Kinder gegenüber ihren Eltern, § 1611 Abs. 2 BGB. Die Anrechnung von Kindergeld und sonstigen kindesbezogener Zahlungen bestimmt sich nach § 1612b BGB. Für die Vergangenheit kann grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, es sei denn der Unterhaltspflichtige wurde zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, er wurde in Verzug gesetzt oder der Unterhaltsanspruch ist rechtshängig geworden, §1613 Abs. 1 S. 1 BGB. Ferner kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen für die Zeit bis zur Feststellung der Vaterschaft, § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB.
Mit der Adoption wird zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet.
Die Annahme Minderjähriger §§ 1741 – 1766 BGB
Die Adoption muss dem Wohl des Kindes dienen und erwarten lassen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Annahme soll erst dann ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat, § 1744 BGB und wenn keine Interessenkollision im Sinne des § 1745 BGB vorliegt.
Zur Adoption ist die Einwilligung (§ 183 BGB) des Kindes (1746 Abs. 1 S. 1 BGB), der Eltern (§ 1749 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich. Um die Eltern vor unüberlegten Entscheidungen zu schützen, kann die Einwilligung der Eltern erst 8 Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Einwilligungen sind dem Familiengericht gegenüber zu erklären (§ 1750 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1750 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Annahme ist so lange gesperrt, wie nicht über einen Sorgerechtsantrag des Vaters entschieden worden ist (§ 1747 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Sodann wird die Adoption auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen (§ 1752 BGB).
Die Annahme hat zur Folge, dass der Anzunehmende die Rechtsstellung eines Kindes des Annehmenden erhält, § 1754 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Verwandtschaftsverhältnis wird auch zur Familie des Annehmenden (Grundsatz der Volladoption) begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB). Nimmt ein Ehegatte das Kind eines anderen Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zum anderen Elternteil und dessen Verwandten ein, § 1755 Abs. 2 BGB.
Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden, § 1757 Abs. 1 S. 1 BGB.
Die Annahme Volljähriger §§ 1767, 1762 BGB
Auch ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme wirklich gerechtfertigt ist, § 1767 Abs. 1, 1. Hs. BGB. Voraussetzung ist die Feststellung eines bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, § 1767 Abs. 1, 2. Hs. BGB bzw. wenn objektiv zu erwarten ist, dass eine solche Eltern-Kind-Beziehung sich ausbilden wird.
Die Vorschriften über die Adoption Minderjähriger gelten sinngemäß soweit sich aus §§ 1768 bis 1772 BGB nichts anderes ergibt, § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu beachten ist, dass hier nach § 1772 BGB ein Volljähriger nach Minderjährigen-Recht adoptiert werden kann.
Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB.
Durch das KindRG aus dem Jahre 1998 ist das elterliche Sorgerecht grundlegend umgestaltet worden. Nunmehr können auch nicht miteinander verheiratete Eltern eine gemeinsame elterliche Sorge für ihre Kinder übernehmen, § 1626 a BGB.
Inhaber der elterlichen Sorge
Den Eltern steht ein gemeinsames Sorgerecht zu, wenn sie das Kind innerhalb der Ehe zur Welt bringen oder wenn sie nach der Geburt heiraten. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, besteht ein gemeinsames Sorgerecht aufgrund der Erklärung beider Elternteile, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen (Sorgeerklärung, § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Zur elterlichen Sorge gehört seit dem 01.07.1998 (KindRG) auch das Umgangsrecht, § 1626 Abs. 3 BGB. In der Regel soll das Kind Umgang mit beiden Elternteilen haben, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Der Kreis der Umgangsberechtigten bestimmt sich nach §§ 1684, 1685 BGB.
Die elterliche Sorge umfasst zunächst (§ 1626 Abs. 1 S. 2 BGB) die Sorge für
– die Person des Kindes (Personensorge) und
– für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
In einer Reihe von Fällen ist die Vertretungsmacht der Eltern nicht ausgeschlossen, sondern beschränkt. Die Eltern bedürfen zur Wirksamkeit dieser Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichtes (§§ 1643, 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB).
Zu diesen Rechtsgeschäften zählen u.a.
Eine im Zusammenhang mit der elterlichen Vertretung wichtige Vorschrift ist der im Jahre 1999 neu eingeführte § 1629 a BGB. Das volljährig gewordene Kind hat danach die Möglichkeit, seine Haftung aus während seiner Minderjährigkeit entstandenen Verbindlichkeiten (Nichtausschlagung einer überschuldeten Erbschaft) auf das bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende Vermögen zu beschränken.
Ebenfalls ist zu beachten, dass das allgemeine Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) auch für Eltern gilt. Danach können die Eltern kein Geschäft mit sich selbst und als Vertreter im Namen des Kindes vornehmen. Allerdings wird diese Einschränkung insoweit nicht angewandt, wenn eine Interessenkollision bei einem solchen Insichgeschäft sachlich ausgeschlossen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, z.B. bei einer Schenkung.
a. das Verlöbnis, §§ 1297 – 1302 BGB
Heute vielleicht ein wenig antiquiert und rechtlich von nachgeordneter Rolle.
Das Verlöbnis bezeichnet zum einen das gegenseitige Versprechen, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und zum anderen, dass durch dieses Versprechen begründete Rechtsverhältnis. Das Verlöbnis ist zu unterscheiden von der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die kein Verlöbnis darstellt.
Schadensersatzpflicht desjenigen, der ohne wichtigen Grund, § 1298 Abs. 3 BGB, vom Verlöbnis zurücktritt.
Beispiel:
Die A und der B hatten sich verlobt und wollten in drei Wochen heiraten. B hatte daraufhin in Erwartung der Ehe eine Hochzeitsreise gebucht und eine Wohnung angemietet. Kurz vor der Hochzeit tritt A ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück – B kann nur von der A für die angemietete Wohnung und die gebuchte Hochzeitsreise Schadensersatz verlangen.
Voraussetzung ist jedoch, dass kein wichtiger Rücktrittsgrund, z.B. Untreue, vorliegt. Verlobungsgeschenke und ähnliches können nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung, § 1301 S. 1 BGB herausverlangt werden, z.B. ein Verlobungsring.
b. die Ehe
Die Ehe lässt sich als eine auf freier Entscheidung beruhende, rechtlich anerkannte, grundsätzlich unauflösliche Verbindung zweier erwachsener Personen zu einer die gesamte Persönlichkeit erfassenden Lebensgemeinschaft definieren. Die Eheleute können ihre Lebensgemeinschaft frei gestalten, sie können z.B. über ihre Güter und vermögensrechtlichen Beziehungen, § 1408 BGB und die Aufgabenverteilung, § 1356 BGB, nach ihrem Willen Regelungen treffen.
Bis zum 30. September 2017 konnte die Ehe nur zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Seit dem 01. Oktober 2017 ist § 1353 BGB neu geregelt, dort heißt es: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“, so dass auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten können.
Die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sind in den §§ 1363 ff. BGB geregelt.
Das BGB kennt drei Güterstände:
Treffen die Ehegatten keine Regelung gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Abs. 1 BGB.
Das vor und während der Ehe erworbene Vermögen des Mannes und der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten, § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig, § 1364 1. Hs. BGB.
Wird die Ehe geschieden, wird der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, ausgeglichen (Beendigung der Zugewinngemeinschaft), § 1363 Abs. 2 S. 2 BGB.
Gütertrennung, § 1414 BGB, tritt ein, wenn die Ehegatten durch formbedürftigen Ehevertrag (§§ 1408, 1410 BGB) den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder ihn aufheben oder keine abweichende Vereinbarungen treffen. Ebenso tritt Gütertrennung ein, wenn ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird, § 1414 S. 2 BGB.
Bei der Gütertrennung stellen das vor und während der Ehe erworbene Vermögen des Mannes und der Frau getrennte Vermögensmassen dar. Es besteht keine Verfügungsbeschränkung. Es erfolgt bei Scheidung der Ehe kein güterrechtlicher Ausgleich.
Auch die Gütergemeinschaft wird durch formbedürftigen Ehevertrag, §§ 1408, 1410 BGB, vereinbart. Hier wird das Vermögen der Eheleute in verschiedene Vermögensmassen aufgeteilt. Die rechtlich unterschiedlichen Regelungen unterliegen.
Hier wird das gesamte vor und während der Gütergemeinschaft von Mann und Frau erworbene Vermögen gemeinschaftliches der Ehegatten, Gesamtgut § 1416 Abs. 1 BGB.
Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten aufgeteilt in Gesamtgut (= gemeinschaftliches Eigentum), Sondergut (= Alleineigentum) und Vorbehaltsgut (= Alleineigentum).
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jeder Ehegatte Inhaber seines Vermögens, § 1363 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Verwaltung erfolgt selbständig, § 1364 BGB.
Hier ist aber die Verfügungsmacht des Ehegatten bei Verfügungen über sein Vermögen im Ganzen eingeschränkt, § 1365 BGB. Wichtig ist in diesem Zusammenhang § 1365 BGB. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.
Von nahezu ganzem Vermögen lässt sich bei größeren Vermögen sprechen, wenn das Restvermögen weniger als 10 % beträgt. Der BGH will bei kleinen Vermögen sogar schon einen Prozentsatz von 15 % des verbleibenden Vermögens ausreichen lassen. Ein kleines Vermögen wird bis zu einem Bruttowert von 50.000,00 EURO angenommen werden können.
Es handelt sich um ein absolutes Veräußerungsverbot, welches in § 1365 BGB geregelt ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist daher nicht möglich.
Die Ehescheidung ist in den §§ 1564 bis 1568 BGB geregelt.
Gemäß § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe durch richterliche Entscheidung (= Beschluss!) auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.
Rechtsfolgen des Getrenntlebens:
Bei getrennt lebenden Ehegatten ergeben sich bereits ähnliche Rechtsfolgen wie nach der Scheidung. Nach § 1361 BGB besteht zwischen den Eheleuten ein Unterhaltsanspruch.
Nach dreijährigem Getrenntleben kann Zugewinnausgleich gefordert werden, § 1385 BGB.
Rechtsfolgen der Scheidung, § 1664 Abs. 1 S. 2 BGB:
Die Rechtsfolgen der Scheidung betreffen
Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten, d.h., dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich seinen Lebensunterhalt durch Einsatz seines Vermögens oder seiner Arbeitskraft selbst bestreiten soll, §§ 1569, 1574 BGB.
Dieser Grundsatz wird zugunsten des wirtschaftlich Schwächeren durch den Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung oder der nachehelichen Solidarität eingeschränkt. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus seinem vorhandenen Vermögen oder seinen anrechenbaren Einkünften selbst zu bestreiten, § 1577 BGB, so hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Allerdings gilt dies nur, wenn der andere Ehegatte leistungsfähig ist, § 1581 BGB, und wenn eine Inanspruchnahme nicht aus den in der negativen Härteklausel des § 1579 BGB genannten Gründen grob unbillig wäre.
a) Die Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB
Auch der Ehegatte, der während der Ehe nicht erwerbstätig war, ist im Rahmen der Eigenverantwortung, § 1569 BGB, verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Eingeschränkt wird dies durch das Merkmal der Angemessenheit der beruflichen Beschäftigung. Diese bemisst sich insbesondere nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese sind dann von Bedeutung, wenn ein Ehegatte während einer längerdauernden Ehe nicht berufstätig war und sich wegen der Haushaltsführung und der Sorge für die gemeinsamen Kinder beruflich im Gegensatz zum anderen Ehegatten nicht qualifizieren und weiterbilden konnte. Das Gesetz will den sozialen Abstieg dieses Ehegatten verhindern.
Nach § 1574 Abs. 3 BGB wird hier jedoch erwartet, dass zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Fortbildung etc. aufgenommen wird.
(1) Betreuung eines Kindes, § 1570 BGB
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
(2) Unterhalt wegen Alters, § 1571 BGB
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege oder der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach §§ 1572, 1573 BGB wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Die Altersgrenze ist bei Überschreiten des 67. Lebensjahres erreicht.
(3) Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, § 1572 BGB
(4) Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit, § 1573 BGB
(5) Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, § 1575 BGB
(6) Unterhalt aus Billigkeitsgründen, § 1576 BGB
b) Das Maß des Unterhalts, § 1578 BGB
Das Maß des Unterhaltes richtet sich nach § 1578 BGB. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des bisherigen Lebensbedarfes/Lebensstandards ist derjenige der Scheidung.
c) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, § 1577 BGB
Der Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass der geschiedene Ehegatte seinen Lebensdarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 BGB nicht selbst bestreiten kann. Unterhalt kann nicht verlangt werden soweit der Ehegatte aus seinen Einkünften und seinem Vermögen für seinen eigenen Unterhalt nicht sorgen kann.
Gemäß § 1577 Abs. 3 BGB ist der Unterhaltberechtigte grundsätzlich verpflichtet, den Stamm seines Vermögens anzugreifen ehe der den Unterhaltspflichtigen in Anspruch nimmt. Dies gilt allerdings nicht soweit die Vermögensverwertung unwirtschaftlich oder mit Rücksicht auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Ebenfalls nicht anzurechnen sind sogenannte überobligatorische Einkünfte. Diese sind solche, die aus Tätigkeiten, die nicht angemessen und nicht zu erwarten sind, erzielt werden. Hier kann es jedoch nach Billigkeit eine Anrechnung geben, § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB.
d) Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Dem Unterhaltspflichtigen soll ein sogenannter Selbstbehalt zur Deckung seines Eigenbedarfs belassen werden, § 1581 S. 1 BGB.
In der Regel gilt:
Dem erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehegatten sollen 4/7 seines Nettoeinkommens verbleiben. Sogenannter Erwerbstätigenbonus, der ein Anreiz sein soll, zu arbeiten.
Darüber hinaus gibt es Selbstbehaltssätze, die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Oldenburg wiedergegeben sind.
e) Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
f) Die Art der Unterhaltsgewährung, § 1585 BGB
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im Voraus zu entrichten ist, § 1585 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
Für die Vergangenheit kann der Unterhalt nur verlangt werden, wegen eines Sonderbedarfs (§ 1585b Abs. 1 BGB, § 1613 Abs. 2 BGB) oder wenn der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, § 1585b Abs. 2 BGB.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten, § 1586 Abs. 1 BGB. Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach den § 1601 ff. BGB.
Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Ehegatten beendet (Scheidung), wird der Zugewinnausgleich durch Einräumung eines schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs desjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, gegen den anderen Ehegatten verwirklicht (§§ 1378 Abs. 1, 1378 Abs. 3 S. 2, 1372 ff. BGB), die sogenannte güterrechtliche Lösung.
Die Zugewinngemeinschaft wird mit der Ehescheidung beendet, § 1564 ff. BGB. Darüber durch Aufhebung der Ehe 1313 ff. BGB oder durch Änderung des Güterstandes durch Ehevertrag, 1408 Abs. 1 BGB.
Beachte:
Ein Ausgleichsanspruch nach §§ 1373 – 1383 BGB besteht auch dann, wenn die Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet wird und der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, § 1371 Abs. 2 BGB.
Berechnung der Ausgleichsforderung:
Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Berechnungsformel Zugewinn, § 1373 BGB
Zugewinn (§ 1373 BGB) =
Endvermögen (§ 1375 BGB) minus Anfangsvermögen (§ 1374 BGB)
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört, § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB.
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 Abs. 1 BGB. Verbindlichkeiten sind nach dem im Jahre 2009 neu eingefügten Abs. 3 des § 1374 BGB über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen, das heißt im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann das Anfangsvermögen negativ sein.
Beispiel:
§ 1374 Abs. 2 BGB regelt abschließend (streitig!) Fallgruppen des sogenannten privilegierten Erwerbs, das heißt solchen Vermögenserwerb während der Ehe, der dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist (z.B. Erbe, Schenkung etc.). Damit sollen die Vermögenbestandteile, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, einer Ausgleichsregelung entzogen werden.
Nachdem für jeden Ehegatten gesondert sein Zugewinn festgestellt worden ist, wird in einem Vergleich ermittelt, wer den größeren Zugewinn erzielt hat. Der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, hat einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den anderen Ehegatten i.H. der Hälfte des Überschusses, § 1378 Abs. 1 BGB.
Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 1 BGB)=
höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn : 2 = Ausgleichsforderung
Beispiel:
Ein Ehepaar, Frau Hausfrau, Mann Zahnarzt, lebt im gesetzlichen Güterstand. Nach der Scheidung soll die Ausgleichsforderung bezüglich des Zugewinns berechnet werden. Wer kann was von wem verlangen?
Vermögen in EURO zum Zeitpunkt der Heirat
Ehefrau | Ehemann |
Haus 200.000,00 EURO | – |
Wertpapiere 10.000,00 EURO | – |
Festgeld | 20.000,00 EURO |
Zahnarztpraxis | 100.00,00 EURO |
Vermögen in EURO zum Zeitpunkt der Scheidung
Ehefrau | Ehemann |
Haus 240.000,00 EURO | – |
Wertpapiere 60.000,00 EURO | – |
Festgeld | 30.000,00 EURO |
Zahnarztpraxis | 300.00,00 EURO |
Lösung:
Zugewinn, § 1373 BGB = Endvermögen – Anfangsvermögen
Ehefrau 300.000,00 EURO – 210.000,,00 EURO = 90.000,00 EURO;
Ehemann 330.000,00 EURO – 120.000,00 EURO = 210.000,00 EURO
Der Ehemann hat einen um 120.000,,00 EURO höheren Zugewinn (210.000,00 EURO – 90.000,00 EURO = 120.000,00 EURO). Die Ehefrau kann davon ½ = 60.000,00 EURO verlangen, § 1378 BGB.
Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erworben hat, werden nach ähnlichen Grundsätzen wie die des Zugewinnausgleiches verteilt, § 1587 BGB.
Bestehen unterschiedlich hohe Anwartschaften so findet hinsichtlich des Wertunterschieds ein Ausgleich statt. Der Versorgungsausgleich wird aber nicht durchgeführt, wenn dieser ausgeschlossen wurde, z.B. durch eine Scheidungsvereinbarung, § 1408 Abs. 2 BGB.
Seit dem KindRG (1998) lässt die Scheidung das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich unberührt.
Unabhängig von der Entscheidung über das Sorgerecht, dies kann in Einzelfällen einem Elternteil übertragen werden, § 1671 BGB, steht beiden Eltern in jedem Fall das Umgangsrecht und die Umgangspflicht für ihr Kind zu, § 1684 Abs. 1 BGB, § 1626 Abs. 3 BGB.
In der Regel lebt das Kind trotz gemeinsamen Sorgerechts nach der Scheidung bei einem Elternteil. Hier bestimmt § 1687 BGB, dass Regelungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen der sorgeberechtigten Eltern erfordern. Angelegenheiten des täglichen Lebens werden von dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Aufenthalt hat, entschieden. Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung sind Essen, Schlafen, Fernsehen, § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB.
Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründe der Billigkeit entspricht, § 1568a Abs. 1 BGB.
§ 200 FamFG enthält eine legal Definition des Begriffs „Haushaltssachen“ (Abs. 2). Die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrennt lebenden Ehegatten ist nunmehr in § 1361a BGB geregelt.
Gemäß § 1355 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt der Ehename des geschiedenen Ehegatten bestehen.
Der Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Er kann auch seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen, § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB.
Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist die Verbindung zweier Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung ohne Heirat. Die Beziehungen der Partner müssen über die einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Für die Ehe geltenden Vorschriften finden in der Regel keine Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben die Möglichkeit, ihr Zusammenleben durch einem Partnerschaftsvertrag, §§ 241, 311 Abs. 1 BGB, zu regeln.