Beispiel 3:
Ein Vermächtnisnehmer will einen Erben in Anspruch nehmen, der kurz vor dem Ableben des bereits geschäftsunfähigen Erblassers unter missbräuchlicher Verwendung einer Vorsorgevollmacht den Teil des Geldes, aus welchem das Vermächtnis zu erfüllen war, vom Konto des Erblassers auf sein eigenes Konto übertragen hat. Gegenüber dem Bedachten argumentiert der Erbe nunmehr, er habe mit dem mutmaßlichen Willen des zwischenzeitlich verstorbenen Erblassers gehandelt. Geld ist auf dem Konto des Erblassers nicht mehr vorhanden, deshalb könne das Vermächtnis nicht mehr erfüllt werden. In diesem Fall liegt der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit nicht im Erbrecht, sondern auf dem Nachweis der sittenwidrigen, vorsätzlichen Schädigung des Vermächtnisnehmers und damit geht es um Deliktsrecht bzw. unerlaubte Handlungen.